Aktuelle Satzung
Klosterlöwen Karlshuld
Der Verein führt den Namen „Klosterlöwen Karlshuld“. Er ist in der Gründungssitzung am 31.07.2021 vorgeschlagen und beschlossen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Karlshuld und wird nicht als eingetragener Verein geführt.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem TSV 1860 München. Der Zweck des Vereins dient der Förderung der Fangemeinde im örtlichen Einzugsbereich.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten.
Ordentliche Mitglieder sind alle, die ein Aufnahmeformular ausgefüllt und ihre Mitgliedschaft durch eigenhändige bzw. durch den gesetzlichen Vertreter bestätigte Unterschrift geleistet haben.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins fördern.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Kündigung,
- Ausschluss und
- Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).
Die Kündigung hat durch persönliche Abgabe beim jeweiligen Vorstand zu erfolgen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresabschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins entgegenwirkt. Bei Ausschreitungen bei (Vereins-)Veranstaltungen, Stadionbesuchen, Busfahrten etc. ist die Vorstandschaft zudem berechtigt, nach Anhörung des Beschuldigten den Ausschluss aus dem Verein ohne Mitgliederversammlung zu beschließen.
Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht wieder aufgenommen.
Die Mitglieder zahlen an den Verein einen von der Vorstandschaft einheitlich beschlossenen Beitrag, der jährlich zu entrichten ist.
Über die Höhe und Verwendung wird in der jeweiligen Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung entschieden. Die Erhöhung darf bei einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf den im Voraus jährlich gezahlten Beitrag.
Jugendliche (14–18 Jahre): 15,00 €
Volljährige: 30,00 € im Jahr
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig, aber mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Aufgaben:
- Entlastung der Vorstandschaft
- Wahl der Vorstandschaft
- Satzungsänderungen
- Vorzeitige Abberufung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Einladung: Sechs Wochen vorab per Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlshuld und über die Vereinsmedien.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Eintritt in die Beratungen der Zustimmung der Versammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Versammlung schriftlich beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzender
- 2. Vorsitzender
- Schriftführer
- 1. Kassier & 2. Kassier
- Beisitzer
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Daneben obliegt ihm:
- Unterrichtung der Mitglieder über diese Satzung
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Versammlung
- Ausführung der Beschlüsse
- Vorläufige Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer verlängert sich gegebenenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder (inkl. Stellvertreter) anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
§ 13 Geschäftsjahr: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderungen: Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung bei zwingenden Gründen zu ändern.
§ 15 Gründungssatzung: Die Gründungssatzung tritt mit Wirkung dieser Satzung außer Kraft.
Die Vorstandschaft wird bevollmächtigt, folgende Schenkungen durchzuführen: