Satzung
Satzung Klosterlöwen Karlshuld
vom 19.11.2022
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Klosterlöwen Karlshuld“. Er ist in der Gründungssitzung am 31.07.2021 vorgeschlagen und beschlossen worden. Der Verein hat seinen Sitz in Karlshuld und wird nicht als eingetragener Verein geführt.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Interessen seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem TSV 1860 München.
Der Zweck des Vereins dient der Förderung der Fangemeinde im örtlichen Einzugsbereich.
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen, die sie in dieser Funktion von Dritten erhalten, sind unverzüglich den Vereinsmitteln zuzuleiten.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zur Hälfte an das Diakonische Werk Karlshuld und zur anderen Hälfte an die Gemeinde Karlshuld mit dem Zweck „Kindergarten“.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder sind alle, die ein Aufnahmeformular ausgefüllt und ihre Mitgliedschaft durch eigenhändige bzw. durch den gesetzlichen Vertreter bestätigte Unterschrift geleistet haben.
Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Zwecke des Vereins fördern.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Ausschluss und
c) Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen).
Die Kündigung hat durch persönliche Abgabe beim jeweiligen Vorstand zu erfolgen, und zwar unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Jahresabschluss.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand den Interessen des Vereins entgegenwirkt. Das betroffene Mitglied ist zunächst unter Darlegung der dafür maßgebenden Gründe vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten mit der Aufforderung, sich hierzu innerhalb eines Monats eingehend zu äußern. Danach ist der Betroffene über die Auffassung des Vorstands zu unterrichten. Bei Ausschreitungen bei (Vereins-)Veranstaltungen, Stadionbesuchen, Busfahrten etc. ist die Vorstandschaft zudem berechtigt, nach Anhörung des Beschuldigten den Ausschluss aus dem Verein ohne Mitgliederversammlung zu beschließen.
Ausgeschlossene Mitglieder werden nicht wieder aufgenommen.
Durch Kündigung oder Ausschluss ausgeschiedene Mitglieder sind verpflichtet, vom Verein erhaltene zweckgebundene Mittel unverzüglich an den Verein zurückzuerstatten.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen an den Verein einen von der Vorstandschaft einheitlich beschlossenen Beitrag, der jährlich zu entrichten ist.
Über die Höhe und Verwendung wird in der jeweiligen Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung entschieden.
Die Erhöhung darf bei einer ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf den im Voraus jährlich gezahlten Beitrag.
Jugendliche ab 14 Jahren bis 18 Jahren zahlen einen Beitrag in Höhe von 15,00 €. Volljährige zahlen 30,00 € im Jahr.
§ 6 Die Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus allen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung tritt regelmäßig, aber mindestens alle zwei Jahre zusammen.
Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:
- die Entlastung der Vorstandschaft nach vorangegangener Erstattung des Geschäfts- sowie Kassenberichts,
- die Wahl der Vorstandschaft,
- Satzungsänderungen,
- die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Einladung erfolgt sechs Wochen vorab per Mitteilungsblatt der Gemeinde Karlshuld und über die Vereinsmedien.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, bei Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt der Ausschuss einen besonderen Vorsitzenden.
Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse fertigt der jeweilige Schriftführer eine Niederschrift, die von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Tagesordnung und Anträge
Die vorläufige Tagesordnung bedarf vor Eintritt in die Beratungen der Zustimmung der Versammlung.
Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens vier Wochen vor der Sitzung der Versammlung schriftlich beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
§ 9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Schriftführer,
d) Kassier,
e) Beisitzer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die sich aus § 2 dieser Satzung ergebenden Aufgaben wahr. Daneben obliegt ihm
a) die Unterrichtung der Mitglieder über diese Satzung,
b) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Versammlung und des Ausschusses,
c) die Ausführung der Beschlüsse der Versammlungen und des Ausschusses,
d) die vorläufige Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 11 Amtsdauer der Vorstandschaft
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassier, der Schriftführer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Ihre Amtsdauer verlängert sich gegebenenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder während seiner Amtszeit aus, wählt der Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung selbst gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens dieser Mitglieder wählt die Vorstandschaft einen Nachfolger aus den Mitgliedern.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstand, und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich oder telefonisch einberufen und anschließend geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter auch der Stellvertreter, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen
Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Mitglieder Beanstandungen erhoben werden, die die Interessen des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich bekannt zu geben.
§ 15 Gründungssatzung tritt außer Kraft
Die Gründungssatzung tritt mit Wirkung dieser Satzung außer Kraft.
§ 16 Ehrungen, Jubiläen und Beerdigungen
Die Vorstandschaft wird bevollmächtigt, für folgende Zwecke entsprechende Schenkungen und deren Ausgestaltung durchzuführen. Die maximalen Kosten werden festgelegt.
A) Für Mitglieder werden für eine Mitgliedschaft von 10 und 23 Jahren (18 Jahre und 60 Monate) Ehrungen vorgenommen. Dem Vorstand steht hierfür ein Budget von max. 30,00 € zur Verfügung.
B) Bei Geburten von Kindern von Mitgliedern.
Dem Vorstand steht ein Budget von max. 30,00 € zur Verfügung.
C) Für Hochzeiten von Mitgliedern.
Dem Vorstand steht ein Budget von max. 30,00 € zur Verfügung.
D) Für den 60. Geburtstag eines Mitgliedes.
Dem Vorstand steht ein Budget von max. 30,00 € zur Verfügung.
E) Todesfall & Beerdigung.
Hier wird eine Trauerkarte mit einem Bargeldbetrag von 60,00 € an die Angehörigen durch die Vorstandschaft übergeben.
Die Satzung wurde in dieser Form am 19.11.2022 den Mitgliedern in einer außerordentlichen Versammlung vorgestellt und durch die Mitgliederversammlung bewilligt.
Die Satzung tritt somit zum 19.11.2022 in Kraft.

